Auf Veranlassung von Links-/Grün beherrschtem Gemeinde- und Stadtrat Zürich setzte die Baudirektion des Kantons Zürich im Gebiet "Seeufer Wollishofen" eine Planungszone fest, die nebst städtischen Grundstücken private Grundstücke der KIBAG Immobilien AG umfasst.
Das Baurekursgericht erwog, dass die Planungsabsicht, mit der die Festsetzung der Planungszone begründet werde, gegen den Grundsatz der Planbeständigkeit (Art. 21 Abs. 2 Raumplanungsgesetz [RPG]) verstosse. Die BZO der Stadt Zürich sei letztmals mit der BZO 2016 (Teilinkraftsetzung auf den 1. November 2018) einer umfassenden Revision unterzogen worden. Seither hätten sich die Verhältnisse nicht erheblich geändert und das Bevölkerungswachstum entspreche den damaligen Schätzungen. Es bestehe darum keine Notwendigkeit, die Nutzungsordnung der rekurrentischen Grundstücke anzupassen.
Entlarvend hält das Baurekursgericht fest, die Planungsabsicht von Gemeinde- bzw. Stadtrat beruhe ”einzig auf geänderten Anschauungen und Absichten des Gemeinderates als Planungsorgan”: In klarer Verletzung des Grundsatzes der Planbeständigkeit (kurze Geltungsdauer der heute geltenden BZO-Festlegung): Es fehlt an einem (überwiegenden) öffentlichen Interesse…
Die ins Feld geführten “lärmbedingten Nutzungskonflikte mit der Wohnnutzung” erwiesen sich als vorgeschoben.