Der heute links-grün dominierte Stadtrat als Exekutive der Stadt Zürich (der “Öffentlichkeit”), als Eigentümerin des “Haus zum Mohrentanz” weist seinen Ausschuss, seine Bausektion, an, eines der zentralen potenziellen Schutzelemente der “äusseren Verzierungen” des Objekts der Öffentlichkeit auf unbestimmte Zeit vorzuenthalten.
Zur Auffassung der Mehrheit des kürzlich ergangenen Entscheides des Verwaltungsgerichts (dessen entscheidende Zusammensetzung und Interessenbindungen sind noch nicht bekannt), infolge Reversibilität der Massnahme (geleimte Überdeckung…) sei gar keine Interessenabwägung anzustellen, folgendes kommentiert:
Der sehr wichtige Punkt, der die Kernfrage zur notwendigen Abwägung zwischen öffentlichem Interesse und denkmalschutzrechtlichen Anforderungen betrifft und führt, wird m.M. damit ausgeklammert:
1. Öffentliches Interesse und Denkmalschutz
Das Gebäude an der C-Strasse 06 ist im Inventar der Kunst- und kulturhistorischen Schutzobjekte von kommunaler Bedeutung aufgeführt. Das bedeutet, dass es als potenziell schutzwürdig angesehen wird, aber noch kein endgültiger Schutzentscheid getroffen wurde. Die Inventarisierung allein begründet noch keinen formellen Schutz, sondern signalisiert, dass das Objekt eine besondere Bedeutung hat und daher einer genaueren Prüfung unterzogen werden sollte.
2. Reversibilität der Maßnahmen
Das Verwaltungsgericht hat in seinem Entscheid betont, dass die geplanten baulichen Maßnahmen reversibel sind und daher den Eigenwert des potenziellen Schutzobjekts nicht entscheidend beeinträchtigen. Diese Einschätzung basiert auf der Annahme, dass reversible Maßnahmen keine dauerhaften Schäden verursachen und daher weniger problematisch- und hier offenbar von keinem relevanten Gewicht - seien.
3. Gewichtung der Schutzinteressen
Jedoch ist darauf hinzuweisen, dass die Verdeckung eines der für die potenzielle Schutzwürdigkeit als gewichtig bezeichneten schmückenden Details des Gebäudes (insb. diese Inschrift) für eine unbestimmte Zeit eine erhebliche Vorenthaltung eines schützenswerten Elements gegenüber der Öffenbtlichkeit (!) darstellt. Auch wenn die Maßnahme reversibel ist, bleibt die Frage, wie lange die Öffentlichkeit (und der Denkmalschutz) auf die Sichtbarkeit dieses Details verzichten soll und welche Auswirkungen dies auf die Wahrnehmung und den Wert (Integrität der potenziellen Schutzwürdigkeit!) des “Denkmals” hat.
4. Interessenabwägung
Eine sorgfältige Interessenabwägung ist in solchen Fällen wäre aber gerade unerlässlich. Dabei sollten folgende Aspekte berücksichtigt werden:
Dauer der Maßnahme: Wie lange soll die Verdeckung bestehen bleiben? Eine unbestimmte Zeitdauer könnte als unverhältnismäßig angesehen werden.
Bedeutung des Details: Wie zentral ist das schmückende Detail für die Schutzwürdigkeit des Objekts? Wenn es sich um ein wesentliches Element handelt, sollte dessen Verdeckung besonders kritisch geprüft werden.
Öffentliches Interesse: Welche Auswirkungen hat die Verdeckung auf das gesamte - und nicht auf das vom Stadtrat in seiner gegenwärtigen Zusammensetzung von 4 Jahren Halbwertszeit domestizierten - öffentliche und denkmalpflegerische - Interesse am Erhalt und der Wahrnehmung des Denkmals? Die Öffentlichkeit hat ein berechtigtes Interesse daran, dass schützenswerte Elemente integral sichtbar bleiben…
5. Schutzentscheid und Schutzumfang
Vor dem Hintergrund der genannten Aspekte und des absehbaren Gesamtgewichtes des Entzuges eines der schützenswerten Zentrale-Elemente des Objekts wäre es sinnvoll gewesen, einen formellen Schutzentscheid zu treffen, der die Schutzwürdigkeit und den Schutzumfang des Objekts klar zu definieren hätte - auch bei einem formellen Verzicht darauf: Dies erst hätte einerseits eine fundierte Grundlage für die Beurteilung der geplanten Maßnahmen geboten und sichergestellt, dass alle relevanten Interessen angemessen hätten berücksichtigt werden müssen:
Und nicht nur diejenigen, die von einer - wie beschrieben gerade heute bestehenden - Mehrheit an Stadtratsmitgliedern als derart überwiegend “öffentlich” mit der Folge reklamiert werden, dass die gesamte Öffentlichkeit auf die integrale Wahrnehmung eines potenziellen Schutzobjekts verzichten soll: Eben Kraft solcher - Bevormundung…
Fazit
Eine solche unter allen Aspekten relevante Verdeckung eines zentralen schmückenden Details eines potenziell schutzwürdigen Objekts sollte vor dem Hintergrund des Planungs- und Baurechtes nicht derart leichtfertig zu genehmigen sein - sprich politisch steuerbar sein: Auch wenn die Maßnahme völlig reversibel sein sollte:
Eine sorgfältige und umfassende Interessenabwägung und ein formeller Schutzentscheid wären notwendig und nützlich (gewesen), um sicherzustellen, dass die Schutzinteressen der (ganzen…) Öffentlichkeit und deren Wahrnehmungsfähigkeit gewahrt bleiben, und die Integrität und Bedeutung des potenziellen Denkmals nicht beeinträchtigt wird durch - politische Bevormundung.