Das Baurekursgericht beurteilt oberirdisch in Erscheinung tretende Swimmingpools noch immer selbst dann isoliert als eigene, abstandsfreie Anlage, wenn sie auf einem (z.B. besonderen) Gebäude aufge-baut sind: Dies erscheint nicht mehr haltbar – auch angesichts der Rechtspraxis zu Aussentreppen und Dachterrassen. Eine Praxisänderung ist überfällig:
1. Praxis bezgl. Aussentreppen
Baurekurskommission III: BRKE III Nr. 38/1997 vom 19. März 1997:
Unüberdeckte Aussentreppen stellen nicht a priori Anlagen (Vorinstanz) bzw. Bauteile (private Re-kursgegner) dar, die keinen Abstandsvorschriften unterliegen. Dies gilt ungeachtet dessen, dass derartige Treppen keinen Witterungsschutz bieten und ihnen deshalb nach der Legaldefinition in § 2 der Allgemeinen Bauverordnung (ABV) keine Gebäudequalität zukommt. An der in dem von den pri-vaten Rekursgegnern zitierten Entscheid (BRKE 1 Nr. 685/1988 = BEZ 1988 Nr. 54) vertretenen Auffassung, wonach sich die Grenz- und Gebäudeabstandsvorschriften ausschliesslich auf Bauten und Anlagen beziehen, die den Gebäudebegriff erfüllen, kann nicht festgehalten werden. Aus-sen(Vor-)treppen sind vielmehr dann als bau- und abstandsrechtlich relevante Gebäudeteile anzu-sehen, wenn sie mit der Hauptbaute räumlich, baulich und funktionell eng verbunden sind (vgl. ZBI 70, S. 433). Dies ist mit Bezug auf (unüberdeckte) Aussentreppen, welche dem Gebäudezugang dienen, im Regelfall zu bejahen.
2. Praxis bezgl. Dachterrassen
Verwaltungsgericht Entscheid VGr, 7. April 2020, VB.2019.00851, E. 4.2:
Umbau bestehendes Satteldach-Haus: Aufbau Attikageschoss statt Steildach: Die strittige Auflage verlangt, dass die Dachterrasse ostwärts den Grenzabstand maximal auf einen Drittel der Längs-seite des Dachgeschosses 2 m weit überstellt.
Fazit Entscheid: Bauliche Vorrichtungen, die für sich allein keine Gebäude sind und mangels räum-licher, baulicher und funktioneller Verbundenheit auch nicht als Bestandteil eines Gebäudes er-scheinen, unterliegen in der Regel keinen Abstandsvorschriften. Aber: Die von der Attikawohnung aus begehbare Dachterrasse hat einen räumlichen, baulichen und funktionellen Zusammenhang zum bestehenden Gebäude und ist daher als Bestandteil diese Gebäudes zu qualifizieren. Als Ge-bäudebestandteil hat die Dachterrasse die Grenzabstände einzuhalten. Da die Terrasse einen bal-konähnlichen Vorsprung darstellt, ist § 260 Abs. 3 PBG anwendbar.
3. Fazit:Fällige Praxisänderung hinsichtlich Swimmingpools:
Als Kubus oberirdisch in Erscheinung tretende Swimmingpools sollen nicht mehr - wie bis heute gemäss Baurekursgericht - a priori als Anlagen oder Bauteile beurteilt werden, die keinerlei öffentlichrechtlichen Abstandsvorschriften unterliegen: Dies gilt ungeachtet dessen, dass derartige Swimmingpools keinen Witterungsschutz bieten und ihnen deshalb nach der Legaldefinition in § 2 der Allgemeinen Bauverordnung (ABV) für sich keine Gebäudequalität zukommt: An der vom Baurekursgericht bis heute in mehreren Entscheiden vertretenen Auffassung, wonach sich die Grenz- und Gebäudeab-standsvorschriften ausschliesslich auf Bauten und Anlagen beziehen, die den Gebäudebegriff i.e.S. erfüllen, kann auch in Bezug auf Swimmingpools nicht mehr festgehalten werden:
Diese Praxis ist u.E. nicht mehr haltbar:
Oberirdische, über das Mass von § 269 PBG in Erscheinung tretende Swimmingpools - insb. auf dem Dach eines Gebäudes sind vielmehr dann als bau- und abstandsrechtlich relevante „Gebäude-teile“ i.S.v. § 260 Abs. 3 PBG anzusehen, wenn sie mit der Hauptbaute dergestalt räumlich, baulich und funktionell eng verbunden sind), dass sie Bestandteile der letzteren werden:
Dies ist mit Bezug auf Swimmingpools auf dem Dach eines Gebäudes im Regelfall zu bejahen: Sie unterliegen sowohl Abstands- wie Breiten- resp. Durchbrechungs-Beschränkungen des Planungs- und Baugesetzes – entsprechend auch als (erheblich) emissionsträchtige bauliche Anlagen.
(vgl. BRGE I Nr. 0133/2024 (n.n.r’kräftig))